LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 18.12.1998
16 S 185/98
Normen:
BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ; HeizkostenV § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2, Abs. 4 § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)700a
NZM 1999, 1037
WuM 1999, 403

Duldung der Modernisierung der Heizungsanlage und Betrieb dieser Anlage durch einen Dritten durch den Mieter

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 16 S 185/98

DRsp Nr. 2003/16697

Duldung der Modernisierung der Heizungsanlage und Betrieb dieser Anlage durch einen Dritten durch den Mieter

»In Folge der Gebäudemodernisierung durch Einbau einer zentralen Heizungsanlage steht es dem Vermieter frei, die Anlage durch einen Dritten betreiben zu lassen und die Wärmelieferungskosten auf die Nutzer umzulegen, sofern er die Grundsätze ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Gebäudes wahrt. Die Duldungspflicht des Mieters zur Modernisierung umfasst die Pflicht zur Vereinbarung der Abrechnung der neu entstandenen Betriebskosten.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ; HeizkostenV § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2, Abs. 4 § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(133)700a
NZM 1999, 1037
WuM 1999, 403