BGH - Urteil vom 17.06.2015
VIII ZR 216/14
Normen:
BGB § 555b Nr. 4 -5; BGB § 555d Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 819
NJW 2015, 2488
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 760
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 2551/13
LG Halle, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 11/14

Duldung des Anbringens von Rauchwarnmeldern durch den Mieter; Verbesserung der Sicherheit eines Mehrfamilienhauses durch die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern; Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 216/14

DRsp Nr. 2015/11510

Duldung des Anbringens von Rauchwarnmeldern durch den Mieter; Verbesserung der Sicherheit eines Mehrfamilienhauses durch die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern; Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 555b Nr. 4 -5; BGB § 555d Abs. 1;

Tatbestand