BGH - Versäumnisurteil vom 10.10.2012
VIII ZR 56/12
Normen:
BGB § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2013, 180
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 75/09
LG Berlin, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 136/11

Duldung des Anschlusses der Wohnung an die Zentralheizung und die zentrale Warmwasserversorgung durch den Mieter; Duldung bei vorherigem Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 56/12

DRsp Nr. 2012/22235

Duldung des Anschlusses der Wohnung an die Zentralheizung und die zentrale Warmwasserversorgung durch den Mieter; Duldung bei vorherigem Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2;

Tatbestand

Der Beklagte mietete im Jahr 1997 vom Rechtsvorgänger der Klägerin eine mit Einzelofenheizung ausgestattete Wohnung in Berlin Mitte an und baute mit dessen Einverständnis auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein.