BGH - Beschluss vom 10.12.2013
VIII ZR 174/13
Normen:
BGB § 544 Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 396
NZM 2014, 193
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 301/11
LG Berlin, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 257/12

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch einen Mieter hinsichtlich Härteabwägung i.R.d. Mieterhöhung des Vermieters

BGH, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 174/13

DRsp Nr. 2014/1707

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen durch einen Mieter hinsichtlich Härteabwägung i.R.d. Mieterhöhung des Vermieters

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 544 Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. Ob vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundenen - insbesondere finanziellen - Belastungen eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF bedeuten, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen - etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumuten sind - verbieten sich daher.