BGH - Urteil vom 17.06.2015
VIII ZR 290/14
Normen:
BauO LSA § 47 Abs. 4; BGB § 555b Nr. 6;
Fundstellen:
MDR 2015, 818
MietRB 2015, 258
NJW 2015, 2487
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 761
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 419/13
LG Halle, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 25/14

Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchmeldern mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 290/14

DRsp Nr. 2015/11356

Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchmeldern mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung

Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BauO LSA § 47 Abs. 4; BGB § 555b Nr. 6;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus in Z. . Die Klägerin kündigte im Jahr 2013 unter Berufung auf § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) an, Rauchwarnmelder in der Wohnung anbringen zu wollen. Die Beklagte berief sich darauf, die Wohnung bereits entsprechend ausgestattet zu haben.

Die auf Duldung der Installation und Inbetriebnahme von Rauchwarnmeldern "nach den Vorgaben des § 47 Abs. 4 BauO LSA" gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe