BGH - Urteil vom 14.07.2009
VIII ZR 165/08
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1083
MietRB 2009, 282
NJW 2009, 3157
NJW-RR 2009, 1311
NZM 2009, 658
WuM 2009, 517
ZGS 2009, 392
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 19/08
AG Frankfurt am Main, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2808/07

Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 165/08

DRsp Nr. 2009/20084

Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beklagten haben von der Klägerin mit Vertrag vom 5. Januar 2004 eine 2-Zimmer-Wohnung in F. gemietet, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. Gemäß § 1 des Mietvertrages erfolgte die Anmietung "zu Wohnzwecken". Ferner ist in § 11 des Mietvertrags zur Benutzung der Mieträume bestimmt:

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