LG Heidelberg - Urteil vom 19.11.2010
5 S 34/10
Normen:
BGB § 554 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 3; HeizkostenV § 3 Abs. 2; HeizkostenV § 4 Abs. 2; HeizkostenV § 5 Abs. 1; HeizkostenV § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2011, 14
DWW 2011, 144
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 439/09

Duldungspflicht eines Mieters bzgl. eines Austauschs eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser; Recht eines Vermieters zum Einbau eines Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten; Erheblichkeit der Einhaltung des Ankündigungsverfahren durch den Vermieter für die Duldungspflicht des Mieters; Übernahme der Mietkosten des Verbraucherfassungsgerät durch einen Mieter; Vorliegen einer Duldungspflicht für einen Mieter hinsichtlich des Einbaus eines Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser

LG Heidelberg, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 5 S 34/10

DRsp Nr. 2013/11596

Duldungspflicht eines Mieters bzgl. eines Austauschs eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser; Recht eines Vermieters zum Einbau eines Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten; Erheblichkeit der Einhaltung des Ankündigungsverfahren durch den Vermieter für die Duldungspflicht des Mieters; Übernahme der Mietkosten des Verbraucherfassungsgerät durch einen Mieter; Vorliegen einer Duldungspflicht für einen Mieter hinsichtlich des Einbaus eines Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser

Orientierungssätze: