BFH - Urteil vom 27.08.1992
IV R 89/90
Normen:
EStG §§ 4, 6b ;
Fundstellen:
BB 1993, 471
BFHE 170, 21
BStBl II 1993, 225
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen IV R 89/90

DRsp Nr. 1996/9602

Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

»1. Grundstücke, die im Umlegungsverfahren zugeteilt werden, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn das in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstück zu diesem Betriebsvermögen gehört hatte (Anschluß an BFH-Urteile vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666, vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711). 2. Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen künftigen Erben, der nicht Mitunternehmer des Betriebs ist, übertragen, so liegt eine Entnahme vor. Der Entnahmegewinn ist nicht nach § 6 b EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 6b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb; die Kläger zu 2 und 3 sind die Kinder des Klägers zu 1. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt; Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Betriebsgrundstücke stehen im Eigentum des Klägers zu 1.