I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb; die Kläger zu 2 und 3 sind die Kinder des Klägers zu 1. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt; Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Betriebsgrundstücke stehen im Eigentum des Klägers zu 1.
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