BGH - Urteil vom 11.07.2018
VIII ZR 190/17
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZMR 2019, 109
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 228/15
LG Bremen, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 233/16

Durchführung einer Mieterhöhung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens; Nachvollziehbarkeit des Gutachtens für den Mieter; Durchführung der Mieterhöhung auf Grundlage der Besichtigung anderer Wohnungen mit einer ähnlichen Ausstattung

BGH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 190/17

DRsp Nr. 2018/9589

Durchführung einer Mieterhöhung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens; Nachvollziehbarkeit des Gutachtens für den Mieter; Durchführung der Mieterhöhung auf Grundlage der Besichtigung anderer Wohnungen mit einer ähnlichen Ausstattung

Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens dient nicht dazu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen oder dem Mieter ein etwaiges Prozessrisiko abzunehmen. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Begründungspflicht grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Erhöhung der Miete für eine von dem Beklagten gemietete 95,83 qm große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bremen um 47,69 € auf monatlich 518,93 € ab dem 1. Juli 2015.