OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2015
25 W 58/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1827/15

Durchsetzung der Durchführung eines Parteitages einer politischen Partei im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 25 W 58/15

DRsp Nr. 2016/4158

Durchsetzung der Durchführung eines Parteitages einer politischen Partei im Wege einstweiliger Verfügung

Für die Feststellung, dass zwischen einer politischen Partei und einem Vermieter ein Mietvertrag zur Durchführung eines Parteitages zustande gekommen ist, besteht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 31.382,41 € beziffert.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung ihr zur Durchführung ihres ...parteitages die Nutzung des A in Stadt1 zu ermöglichen.