OLG München - Beschluss vom 12.12.2017
32 W 1939/17
Normen:
ZPO § 940; ZPO § 940a Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 985; BGB § 1004;
Fundstellen:
MietRB 2018, 296
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 14061/17

Durchsetzung der Räumung gewerblich genutzter Räume im Wege einstweiliger Verfügung

OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 32 W 1939/17

DRsp Nr. 2018/11378

Durchsetzung der Räumung gewerblich genutzter Räume im Wege einstweiliger Verfügung

Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 25.10.2017, Az. 15 O 14061/17, abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird geboten, die folgenden Wohnungen und Gewerbeeinheiten in der L.-Str zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben:

1.

die im Aufteilungsplan der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Nr. 1 bezeichnete, im Vordergebäude des vorbezeichneten Anwesens, dort im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung bestehend aus 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern, nebst Möblierung Einbauküche, Couch, Couchtisch, Doppelbett, Einzelbett und zwei Schränken sowie den technischen Geräten Waschmaschine, Fernseher und Klimagerät;

2. 3. 1. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 4. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 10. 17. II. III.