KG - Beschluss vom 16.10.2017
8 U 139/17
Normen:
BGB § 555d Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 335/17

Durchsetzung des Zutrittsrechts des Vermieters zum Zwecke von Instandsetzungsmaßnahmen im Wege einstweiler Verfügung

KG, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 8 U 139/17

DRsp Nr. 2018/3730

Durchsetzung des Zutrittsrechts des Vermieters zum Zwecke von Instandsetzungsmaßnahmen im Wege einstweiler Verfügung

Einem Vermieter kann Zutritt zu den Mieträumen zum Zwecke von Instandsetzungsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen wegen dringender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für erhebliche Sachwerte unaufschiebbar sind.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 555d Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: "Klägerin") begehrt als Vermieterin der Gewerberäume im Hause ################ von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: "Beklagte") im Einstweiligen Verfügungsverfahren Zutritt zu den Mieträumen und Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: