I.
Die Verfügungsbeklagte, die von dem Verfügungskläger eine Hotelimmobilie in O1 gemietet hatte, hat den Betrieb des gemieteten Hotels "A O1" zum 31.10.2008 eingestellt. Der Verfügungskläger begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederaufnahme und Fortführung des Betriebes.
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