OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2008
2 U 250/08
Normen:
BGB § 533; ZPO § 888; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1113/08

Durchsetzung einer vertraglich übernommenen Betriebspflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 U 250/08

DRsp Nr. 2009/2431

Durchsetzung einer vertraglich übernommenen Betriebspflicht

Eine vertraglich übernommene Betriebspflicht kann auch durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO scheidet nicht von vorn herein aus.

Normenkette:

BGB § 533; ZPO § 888; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Verfügungsbeklagte, die von dem Verfügungskläger eine Hotelimmobilie in O1 gemietet hatte, hat den Betrieb des gemieteten Hotels "A O1" zum 31.10.2008 eingestellt. Der Verfügungskläger begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederaufnahme und Fortführung des Betriebes.