Autor: Emmert |
Der Vermieter kann nicht uneingeschränkt alle anfallenden Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzen. § 559a BGB enthält eine umfassende Regelung über von den umzulegenden Kosten in Abzug zu bringende Beträge. Der Vermieter ist ebenso wenig berechtigt, Modernisierungskosten, die der Mieter oder für diesen ein Dritter übernommen hat, auf den Mieter umzulegen, wie er Kosten umlegen darf, für die er Zuschüsse aus öffentlichen Mittel erhalten hat.
Eine Kürzung findet nicht statt bei Vereinbarung einer Neuvertragsmiete,47) sondern nur bei Modernisierungsmieterhöhungen im Bestand. Dann allerdings soll eine Berücksichtigung auch dann stattfinden, wenn die Modernisierung vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurde.48) Allerdings sind die Fördermittel nicht auf unbegrenzte Dauer zu berücksichtigen.49) Der BGH nimmt insoweit eine zeitliche Befristung von i.d.R. zwölf Jahren an, so dass jedenfalls nach mehr als 18 Jahren nach Gewährung des letzten Förderbeitrags die gewährte Förderung durch die bislang verminderte Mieterhöhung aufgezehrt ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|