c) Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen

Autor: Emmert

385

Nimmt der Vermieter Erhaltungsmaßnahmen vor, kann er die Kosten nicht auf den Mieter umlegen, da er insoweit nur seiner mietvertraglichen Verpflichtung zum Erhalt der Mietsache nachkommt. Unter Instandsetzung ist in Anlehnung an den früheren § 3 Abs. 4 ModEnG die Beseitigung von Mängeln zu verstehen, die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstanden sind. Bedeutung erlangt dieser Grundsatz bei sogenannten Instandmodernisierungen, also Maßnahmen, mit denen sowohl ein Mangel behoben als auch eine Wertverbesserung erreicht wird. Der Vermieter ist berechtigt, anlässlich einer Modernisierung auch Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Nachdem jedoch nur die Kosten für die Modernisierung umlagefähig sind, muss bei der Ermittlung dieser Kosten eine Trennung zwischen Modernisierungs- und Erhaltungsanteil durchgeführt werden.

Praxistipp:

Die Abgrenzung ist bei allen zur Mieterhöhung berechtigenden Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Ist der Vermieter anlässlich einer Renovierungsmaßnahme zur Ausstattung der dem Gebäude zugeordneten Stellplätze mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität nach dem GEIG verpflichtet, kann er nur die für die Ausstattung anfallenden Kosten umlegen, nicht aber die Kosten der die Erstattungspflicht auslösenden Renovierungsmaßnahme.

386