e) Genehmigung der Durchschnittsmiete gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 des II. WoBauG

Autor: Emmert

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Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 des II. WoBauG ist die Durchschnittsmiete von der zuständigen Bewilligungsstelle zu genehmigen. Die genehmigte Durchschnittsmiete ist dem Bauherrn gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 des II. WoBauG mitzuteilen, gleichzeitig soll der Bauherr darauf hingewiesen werden, dass eine Erhöhung der genehmigten Durchschnittsmiete aufgrund einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schlussrechnung, spätestens bis zwei Jahre nach Eintritt der Bezugsfertigkeit eintritt, der Genehmigung der Bewilligungsstelle bedarf.

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Die Richtigkeit einer genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung kann von den Zivilgerichten auch zugunsten des Mieters nachgeprüft werden.10)

Allerdings kann ein Mieter, der einen Mietvertrag nach Erteilung der Genehmigung abgeschlossen hat, den Genehmigungsbescheid nicht verwaltungsgerichtlich anfechten.11)

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Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete erteilt und ihm den Genehmigungsbescheid vorlegt. Verweigert der Vermieter dies, kann der Mieter gem. § 8 Abs. 4 WoBindG Auskunft bei der zuständigen Bewilligungsstelle einholen.


10)