e) Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach § 563 Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

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Gemäß § 563 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Vermieter gegenüber den nach § 563 Abs. 1, 2 BGB eintretenden Personen ein Sonderkündigungsrecht zu. Voraussetzung hierfür ist ein in der Person des Eingetretenen liegender wichtiger Grund, wobei als Maßstab § 553 BGB heranzuziehen ist.26)

Praxistipp:

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Ob und ggf. in welcher Weise sich der in § 563 Abs. 4 BGB genannte wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung von dem in § 543 Abs. 1 BGB genannten wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung unterscheidet, bedarf nach Ansicht des BGH keiner grundsätzlichen Entscheidung, er muss jedenfalls so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Umständen unzumutbar macht, die in der Person des Mieters liegen.27)

Der Vermieter kann den Eintretenden also aus den gleichen Gründen ablehnen, aus denen er ihn als vom Mieter vorgestellten Untermieter ablehnen könnte, z.B. weil der Eintretende bereits mehrfach den Hausfrieden gestört hat.28)

Anders als bei § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB kann jedoch bei § 563 Abs. 4 Satz 1 BGB auch die des Eintretenden einen wichtigen Grund darstellen, da der Eintretende im Gegensatz zum Untermieter dem Vermieter ab dem Zeitpunkt des Eintritts für Verbindlichkeit aus dem Mietverhältnis haftet.