e) Verstoß gegen die Sperrfrist

Autor: Emmert

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Verstößt der Vermieter eines preisfreien Mietverhältnisses gegen die Sperrfrist, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.23)

Dabei kommt es auf die Einhaltung beider in § 558 Abs. 1 BGB genannten Fristen an. Damit ist ein dem Mieter vor Ablauf der Jahresfrist des § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB zugehendes Mieterhöhungsverlangen selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter darin in Abweichung von § 558b Abs. 1 BGB einen die Frist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB wahrenden Wirksamkeitszeitpunkt nennt.

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Bei bislang preisgebundenen Mietverhältnissen darf der Vermieter hingegen bereits vor Ablauf der Preisbindung24)

eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn die Mieterhöhung erst mit Ablauf der Preisbindung wirksam wird. Allein der Wechsel des Mietpreissystems selbst entfaltet keinerlei Sperrwirkung.25) Unbeachtlich ist hierbei, ob die Preisbindung regulär oder wegen vorzeitiger Rückzahlung der Fördermittel ausläuft. Mit Ablauf der Preisbindung gilt die bisherige Kostenmiete als Vertragsmiete fort, die dann erhöht werden kann, wenn sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

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