e) Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung

Autor: Emmert

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Grundsätzlich ist der Vermieter erst nach Abschluss der baulichen Maßnahmen zur Abgabe einer Mieterhöhungserklärung befugt, wie sich aus der Formulierung des § 559 Abs. 1 BGB ("Hat der Vermieter ... durchgeführt, die ...") ergibt. Eine vor Fertigstellung der Maßnahme abgegebene Mieterhöhungserklärung ist unwirksam, selbst wenn aus ihr hervorgeht, dass die Mieterhöhung erst nach Abschluss der Maßnahme wirksam werden soll.1)

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Die Arbeiten sind nicht schon dann i.S.v. § 559 Abs. 1 BGB abgeschlossen, wenn sie tatsächlich fertig gestellt sind, vielmehr muss bereits eine Abrechnung über die angefallenen Kosten stattgefunden haben, da der Vermieter nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Grundlage seiner Mieterhöhung machen darf. Eine bereits erfolgte Zahlung der Kosten durch den Vermieter ist hingegen nicht erforderlich.2)

Die Arbeiten sind auch dann abgeschlossen, wenn noch Mängel zu beseitigen sind, selbst wenn es sich lediglich um geringfügige Mängel handelt, die nur einen geringen Prozentsatz des Umfangs der Gesamtmaßnahme ausmachen. Rest- oder Gewährleistungsarbeiten von parallel durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen stehen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen. Regelmäßig ist auf den Abschluss der abzustellen.