A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen werden durfte, weil sie fernschriftlich begründet worden war.
I. Für die Zulässigkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Zivilurteile ist es unter anderem Voraussetzung, daß das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und binnen eines Monats nach seiner Einlegung begründet wird (§ 519 ZPO). Gemäß § 519 Abs. 5 ZPO ist auf die Berufungsbegründung, einen bestimmenden Schriftsatz, folgende Vorschrift der Zivilprozeßordnung anzuwenden:
§ 130
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. bis 5. ...
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts ...
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