BVerfG - Beschluß vom 11.02.1987
1 BvR 475/85
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 130 § 516 § 518 § 519 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 74, 228
AP Nr. 37 zu Art. 103 GG
BayVBl 1987, 732
CR 1987, 374
DRiZ 1988, 61
JMBl NRW 1987, 141
MDR 1987, 728
NJW 1987, 2067
RDV 1987, 187
Rpfleger 1987, 317
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 20.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3718/84
LG Traunstein, vom 22.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3718/84

Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten - Gleichbehandlung der Formanforderungen an Einlegungs- und Begründungsschrift

BVerfG, Beschluß vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 475/85

DRsp Nr. 1996/6433

Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten - Gleichbehandlung der Formanforderungen an Einlegungs- und Begründungsschrift

Ist die Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zivilgerichtsbarkeit zugelassen, kann unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu den Gerichten die Begründung eines Rechtsmittels nicht anders behandelt werden als seine Einlegung.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 130 § 516 § 518 § 519 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen werden durfte, weil sie fernschriftlich begründet worden war.

I. Für die Zulässigkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Zivilurteile ist es unter anderem Voraussetzung, daß das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und binnen eines Monats nach seiner Einlegung begründet wird (§ 519 ZPO). Gemäß § 519 Abs. 5 ZPO ist auf die Berufungsbegründung, einen bestimmenden Schriftsatz, folgende Vorschrift der Zivilprozeßordnung anzuwenden:

§ 130

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. bis 5. ...

6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts ...