Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mietrechtlichen Eigenbedarfsrechtsstreit über Wohnraum.
I.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines vom Beklagten des Ausgangsverfahrens errichteten, 1989 an den Beschwerdeführer veräußerten Hauses. Nach der Veräußerung verblieb der Beklagte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrags in dem Haus, in dessen Nähe der Beschwerdeführer ein Büro für Innenarchitektur sowie für Maler- und Lackierarbeiten unterhält. Die Fahrzeit von der derzeitigen Wohnung des Beschwerdeführers zu diesem Büro beträgt etwa 40 Minuten. 1996 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er benötige eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seiner Betriebsstätte. Der Beklagte widersprach nach § 556 a BGB und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses.
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