BVerfG - Beschluß vom 20.05.1999
1 BvR 29/99
Normen:
BGB § 556a ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 125
NJW-RR 1999, 1097
NZM 1999, 659
WuM 1999, 449
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 103/97
LG Kleve, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 156/98

Eigenbedarf; Wohnbedarf des Vermieters; Sozialklausel; Lebensgestaltung des Eigentümers

BVerfG, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 29/99

DRsp Nr. 1999/10676

Eigenbedarf; Wohnbedarf des Vermieters; Sozialklausel; Lebensgestaltung des Eigentümers

Die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf ist grundsätzlich zu achten. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Sozialklausel kommt es für das Erlangungsinteresse des Eigentümers darauf an, wie er seine Wohnverhältnisse jetzt beurteilt; eine abweichende frühere Beurteilung darf der Abwägung nicht zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

BGB § 556a ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mietrechtlichen Eigenbedarfsrechtsstreit über Wohnraum.

I.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines vom Beklagten des Ausgangsverfahrens errichteten, 1989 an den Beschwerdeführer veräußerten Hauses. Nach der Veräußerung verblieb der Beklagte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrags in dem Haus, in dessen Nähe der Beschwerdeführer ein Büro für Innenarchitektur sowie für Maler- und Lackierarbeiten unterhält. Die Fahrzeit von der derzeitigen Wohnung des Beschwerdeführers zu diesem Büro beträgt etwa 40 Minuten. 1996 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er benötige eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seiner Betriebsstätte. Der Beklagte widersprach nach § 556 a BGB und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses.