KG - Urteil vom 06.05.2004
8 U 288/03
Normen:
BGB n.F. § 546 Abs. 1 ; BGB n.F. § 546 Abs. 2 ; BGB § 574 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 37
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 628/02

Eigenbedarfskündigung - Widerspruch des Mieters wegen Erblindung

KG, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 8 U 288/03

DRsp Nr. 2004/9198

Eigenbedarfskündigung - Widerspruch des Mieters wegen Erblindung

1. Trotz berechtigter Eigenbedarfskündigung kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden, wenn dessen Beendigung für den Mieter - hier auf Grund seiner Erblindung auf einem Auge und einer erheblichen Sehschwäche auf dem anderen - eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2. Vorstehendes gilt umso mehr, als der Vermieter kurz vor der Eigenbedarfskündigung seine genau über der streitgegenständlichen Wohnung belegene Wohnung desselben Zuschnitts weiter vermietet hat.

Normenkette:

BGB n.F. § 546 Abs. 1 ; BGB n.F. § 546 Abs. 2 ; BGB § 574 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs.1 und 2 BGB n.F. Zwar ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. April 2003 wirksam gekündigt hat. Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs.2, Ziff. 2 BGB n.F. liegt vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.