Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs.1 und 2 BGB n.F. Zwar ist dem Amtsgericht darin zu folgen, dass der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. April 2003 wirksam gekündigt hat. Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs.2, Ziff. 2 BGB n.F. liegt vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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