BezirksG Halle - Urteil vom 28.04.1992
3 S 86/91
Normen:
BGB 556a Abs. 1 Satz 1 § 564a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ; ZPO § 721 Abs. 1 Satz 1 ; ZGB/DDR § 122 Abs. 1 ;

Eigenbedarfskündigung bei beengten Wohnverhältnissen

BezirksG Halle, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 3 S 86/91

DRsp Nr. 2003/7094

Eigenbedarfskündigung bei beengten Wohnverhältnissen

1. Für ein schriftliches Kündigungsverlangen nach § 564 a BGB reicht es aus, wenn sich das Kündigungsverlangen aus einem im Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz ergibt.2. Für die Bewertung als Wohnung im Sinne von § 564 b Abs. 4 Nr. 1 BGB kommt es allein auf die tatsächliche Nutzung der Räume als Wohnung an; es ist unerheblich, ob die Wohnung den baupolizeilichen Anforderungen entspricht.3. Liegt die dem Vermieter zur Verfügung stehende Wohnfläche erheblich unter dem Wohnbedarf, der für eine 4-köpfige Familie unabdingbar erscheint, und befinden sich in der Familie zwei Kleinkinder, die wegen ihres kindlichen Spielbedürfnisses ausreichender Entfaltungsmöglichkeiten bedürfen, ist dem Vermieter weiterer Verbleib in einer beengten Dachgeschosswohnung nicht weiter zuzumuten.4. Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen, ob ein Mieter bei einer Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb kurzer Zeit mehrmals umziehen muss; andererseits kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Mieter ein zweimaliger Umzug innerhalb kurzer Zeit vor allem deshalb droht, weil sich der Abschluss des Rechtsstreits aus Gründen, die von den Vermietern nicht zu vertreten sind, über etwa 21 Monate hingezogen hat.

Normenkette:

556a Abs. Satz 1 § Abs. Satz 1, Abs. § Abs. Nr. , Abs. 4 Nr. ;