KreisG Königs Wusterhausen - Urteil vom 29.04.1992
4 C 58/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 § 565 Abs. 1 Nr. 3 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 1, 3 ;

Eigenbedarfskündigung bei günstiger Anfahrt zum Arbeitsplatz und unverschuldetem Arbeitsplatzwechsel

KreisG Königs Wusterhausen, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 4 C 58/92

DRsp Nr. 2003/7083

Eigenbedarfskündigung bei günstiger Anfahrt zum Arbeitsplatz und unverschuldetem Arbeitsplatzwechsel

1. Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes liegt nicht erst dann vor, wenn ein Notfall auf der Vermieterseite eingetreten ist, sondern bereits bei Nachweis eines berechtigten Interesses.2. Ein Eigenbedarfsinteresse besteht auch dann, wenn die Wohnung, die der Vermieter zu beziehen wünscht, günstiger zum Arbeitsplatz gelegen ist; darüber hinaus ist als Eigenbedarfsgrund auch eine persönliche Veränderung auf der Vermieterseite anzusehen, wobei wiederum der Arbeitsplatzwechsel als eine solche Veränderung erfasst wird.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 § 565 Abs. 1 Nr. 3 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand: