Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen 1971 geborenen Sohn (S), der als gelernter Bauzeichner ab 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb für die Fertigung von Bauzeichnungen erzielte, ab Februar 1996 Kindergeld, weil S ab diesem Monat eine Fachschule für Bautechnik in A besuchte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 1998 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse des Arbeitsamts X --Familienkasse--) die Kindergeldfestsetzung für Februar bis Dezember 1996 auf, nachdem er von folgenden Einkünften und Bezügen des S Kenntnis genommen hatte:
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