OLG Dresden - Urteil vom 09.12.1998
8 U 2864/98
Normen:
BGB § 242 § 276 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 207
WuM 2000, 124
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5224/98

Eigenhaftung des Vertreters aus culpa in contrahendo

OLG Dresden, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 8 U 2864/98

DRsp Nr. 2005/14404

Eigenhaftung des Vertreters aus culpa in contrahendo

»1. Die Anwendbarkeit der zur entwickelten Grundsätze ist nicht auf das Stadium der Vertragsanbahnung beschränkt. 2. Veranlasst der Vertreter den Verhandlungspartner nach Abschluss des Vertrages - unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder aufgrund seines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses - mittels wahrheitswidriger Erklärungen, die Zug um Zug geschuldete Leistung vorzeitig zu erbringen, kann er persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. 3. Zum Schaden des Verhandlungspartners in diesen Fällen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 276 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung auch der Erstbeklagten.

I.

Zu Unrecht hat das Landgericht, soweit es streitig entschieden hat, die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) haftet - gesamtschuldnerisch neben der vertraglich verpflichteten Zweitbeklagten - in Höhe der Abfindungssumme einschließlich Umzugskostenbeteiligung (insgesamt 20 000,00 DM) auf Schadensersatz.