BGH - Urteil vom 13.12.2007
III ZR 116/07
Normen:
FlurbG § 88 Nr. 3 S. 3, Nr. 6 S. 1, Nr. 7 § 71 § 70 § 51 Abs. 1 § 36 Abs. 1 § 16 S. 1 § 10 Nr. 2 lit. d ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 427
BGHZ 175, 35
DVBl 2008, 534
MDR 2008, 443
NJ 2008, 223
NVwZ-RR 2008, 297
NZM 2008, 405
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen BI U 586/05
LG Meiningen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen BLK O 9/04

Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Flurbereinigung

BGH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 116/07

DRsp Nr. 2008/3855

Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Flurbereinigung

»a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen. b) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte Position. c) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht werden, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen.«

Normenkette:

FlurbG § 88 Nr. 3 S. 3, Nr. 6 S. 1, Nr. 7 § 71 § 70 § 51 Abs. 1 § 36 Abs. 1 § 16 S. 1 § 10 Nr. 2 lit. d ; GG Art. 14 ;

Tatbestand: