OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2007
5 U 118/07
Normen:
BGB § 741 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 749 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/07

Eigentumsverletzung durch Mitbenutzung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Nachbargebäudes ohne Rechtsgrund

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 5 U 118/07

DRsp Nr. 2008/15576

Eigentumsverletzung durch Mitbenutzung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Nachbargebäudes ohne Rechtsgrund

Eine Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine solche liegt vor, wenn die Heizungsanlage des Nachbargebäudes ohne Rechtsgrund mitbenutzt wird und auf diese Weise kostenlos ohne Wissen des Eigentümers Wärme und Warmwasser bezogen werden. Diese Form der Mitbenutzung der nachbarschaftlichen Heizungsanlage lässt sich nicht durch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis rechtfertigen, selbst wenn sie bereits jahrelang so praktiziert wurde.

Normenkette:

BGB § 741 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 749 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A)

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, Versorgungsleitungen von ihrer Versorgungseinrichtung zu trennen.

Mit Kaufvertrag vom 22.3.2005 erwarben die Kläger das Mehrfamilienhaus C-Straße 5 in C1. In dem Keller des Hauses befindet sich die Versorgungseinrichtung für Wärme und Warmwasser.