Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2) begehrt mit ihrem Eilantrag, das zum 22. November 2020 vorgesehene Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) vorläufig auszusetzen.
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