OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2011
I-30 U 53/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 541/09

Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei Unterzeichnung nur durch einen von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ohne entsprechenden Vertretungsvermerk; Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume durch eine BGB-Gesellschaft; Vertretung der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen I-30 U 53/10

DRsp Nr. 2011/8345

Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei Unterzeichnung nur durch einen von mehreren Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft ohne entsprechenden Vertretungsvermerk; Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume durch eine BGB -Gesellschaft; Vertretung der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages

Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft unterzeichnet hat, ohne kenntlich zu machen, dass er in Vertretung der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.02.2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Gewerberaummietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Objekt I3, #### F, datiert vom 09. August 2002, durch die Kündigung der Klägerin vom 15.09.2009 zum 31.03.2010 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: