AG Dortmund - Urteil vom 28.06.1984
114 C 287/84
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 263

Einbau einer Sauna

AG Dortmund, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen 114 C 287/84

DRsp Nr. 2001/7502

Einbau einer Sauna

Der Einbau einer Sauna im Schlafzimmer einer Mietwohnung stellt sich als vertragswidriger Gebrauch i.S. von § 550 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter der im Tenor bezeichneten Wohnung der Kläger. Sie errichteten im Schlafzimmer eine Sauna, deren Entlüftung 15 cm neben dem Fenster liegt. Am 21. November 1983 und am 04. Dezember 1983 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich auf, die Sauna zu entfernen. Die Kläger befürchten eine Beschädigung des Holzfußbodens und des Mauerwerks.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, es sei ausgeschlossen, dass in Zukunft Schäden an den Holzfußböden entstehen könnten, weil die Sauna fachgerecht installiert worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist gem. § 550 BGB begründet, weil der Einbau der Sauna im Schlafzimmer als vertragswidriger Gebrauch im Sinne der genannten Norm anzusehen ist, den die Beklagten ungeachtet der Abmahnungen der Vermieter fortgesetzt haben.