Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 2011 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
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