OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.11.1991
10 W 104/91
Normen:
BGB § 556 ; GKG § 16 Abs. 1, Abs. 2 ; Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 53
DWW 1992, 80
JurBüro 1992, 114
MDR 1992, 812
OLGR-Düsseldorf 1992, 94
ZMR 1993, 223

Einbeziehung der Nebenkostenpauschale in Streitwert

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 10 W 104/91

DRsp Nr. 1995/1496

Einbeziehung der Nebenkostenpauschale in Streitwert

»Vereinbaren Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale für sämtliche durch die Benutzung der Mieträume verursachten Betriebskosten, ohne diese im einzelnen zu bewerten, so ist bei der Streitwertfestsetzung neben dem eigentlichen Mietzins auch diese Nebenkostenpauschale in voller Höhe zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 556 ; GKG § 16 Abs. 1, Abs. 2 ; Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt, weil es lediglich die Nettomiete von monatllch 1.470,-- DM berücksichtigt, die Nebenkosten von pauschal 180,-- DM pro Monat dagegen außer Betracht gelassen hat. Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GKG ist bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses für die Wertberechnung der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden »Zinses« bis zur Höhe eines Jahresbetrages maßgebend. Dies gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch im vorliegenden Fall des Räumungsverlangens wegen Beendigung des Mietverhältnisses über ein Gebäude.