BGH - Urteil vom 14.02.1991
VII ZR 132/90
Normen:
AGBG § 2 ; VOB/B;
Fundstellen:
BB 1991, 798
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Einbeziehung 2
BauR 1991, 328
DB 1991, 1770
DRsp I(120)188a
JurBüro 1991, 904
MDR 1991, 634
NJW-RR 1991, 727
WM 1991, 1138
ZfBR 1991, 151

Einbeziehung der VOB/B

BGH, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen VII ZR 132/90

DRsp Nr. 1992/773

Einbeziehung der VOB/B

»Informiert der Verwender seinen im Baubereich nicht bewanderten Vertragspartner im wesentlichen nur über ihn belastende Bestimmungen der VOB/B, während für ihn günstige Regelungen lediglich mit einer Verweisung auf die VOB/B "eingeführt" werden sollen, erfüllt das nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG; vielmehr ist nach dieser Bestimmung Gelegenheit zur Kenntnis des vollen Textes erforderlich (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 109,192 = DRsp I (120) 170 a).«

Normenkette:

AGBG § 2 ; VOB/B;

Tatbestand:

Der Kläger schloß mit der Beklagten und deren Ehemann (der seine Ansprüche an seine Frau abgetreten hat) insgesamt drei Verträge: einen "Kaufvertrag" über ein Grundstück, das der Kläger mit einem Wohnhausrohbau bebaut hatte, einen "Ausbauvertrag" und schließlich einen Vertrag über die Errichtung einer Stahlbetongartenmauer (insoweit nahmen die Beklagte und ihr Ehemann das schriftliche Angebot des Klägers mündlich an).

In einem früheren Rechtsstreit mit umgekehrter Parteirolle ist der Kläger verurteilt worden, wegen verschiedener Mängel an dem Wohnhausneubau 98.302,87 DM an die Beklagte zu zahlen. Unstreitig hat er 2.721,15 DM zuviel bezahlt, die er mit der Klage - nebst Zinsen - zurückfordert.