BGH - Urteil vom 10.06.1999
VII ZR 170/98
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2103
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Einbeziehung 4
BGHR BGB § 640 Abs. 1 Abnahme 5
DB 1999, 2308
MDR 1999, 1061
NJW-RR 1999, 1246
WM 1999, 2116
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 170/98

DRsp Nr. 1999/7430

Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

»Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/B nicht durch die Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt. a) Der Einzug in das Bauwerk oder dessen Nutzung sind jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber vor dem Einzug oder der Nutzung die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind. b) Der Auftraggeber ist in einem derartigen Fall nicht gehalten, beim Einzug oder mit dem Beginn der Nutzung die Abnahmeverweigerung zu wiederholen.«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 640 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn von der Beklagten für ein von ihr errichtetes Bauwerk. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Beklagte das Werk im Jahre 1994 abgenommen hat.