BGH - Urteil vom 17.09.2009
I ZR 217/07
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 890 Abs. 2; ZPO § 927;
Fundstellen:
CR 2010, 287
GRUR 2010, 355
K&R 2010, 257
MDR 2010, 561
MMR 2010, 404
NJW-RR 2010, 1127
wrp 2010, 649
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 38/07
LG Stuttgart, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 12/07

Eine auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Unterwerfungserklärung als unbefristetes, jederzeit annehmbares Angebot des Schuldners; Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Unterlassungsvertrags durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung vor Zugang und Annahme der vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung; Berücksichtigung eines bereits gerichtlich verhängten Ordnungsgelds bei der Bemessung einer nach Hamburger Brauch vom Gläubiger gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen I ZR 217/07

DRsp Nr. 2010/4365

Eine auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Unterwerfungserklärung als unbefristetes, jederzeit annehmbares Angebot des Schuldners; Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Unterlassungsvertrags durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung vor Zugang und Annahme der vom Schuldner abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung; Berücksichtigung eines bereits gerichtlich verhängten Ordnungsgelds bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe

a) Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.b) Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags.c) Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ist ein für dieselbe Zuwiderhandlung bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld zu berücksichtigen.