VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2018
11 CS 18.2480
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.1225

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der angegriffene Bescheid schon bestandskräftig geworden ist.

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2480

DRsp Nr. 2019/2061

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der angegriffene Bescheid schon bestandskräftig geworden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 74 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.