BGH - Urteil vom 31.05.2017
VIII ZR 181/16
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 558 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 936
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 842
NZM 2017, 435
ZMR 2017, 721
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 5/15
LG Mainz, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 61/15

Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben im Mieterhöhungsverfahren; Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters

BGH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 181/16

DRsp Nr. 2017/7949

Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben im Mieterhöhungsverfahren; Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 558 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist seit 2010 Mieterin einer im Dachgeschoss gelegenen Dreizimmerwohnung der Klägerin in Mainz. Mit Schreiben vom 26. August 2014 verlangte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der seit Mietbeginn unveränderten monatlichen Nettokaltmiete von 738 € auf 798,62 €, beginnend mit dem 1. November 2014.