BVerfG - Beschluss vom 29.06.2016
1 BvR 1015/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 11; WoVermRG § 2 Abs. 1 S. 2; WoVermRG § 2 Abs. 1a; WoVermRG § 2 Abs. 5; WoVermRG § 3 Abs. 2; WoVermRG § 6 Abs. 1; MietNovG Art. 3 Nr. 1 Buchst. a); BGB § 125 S. 1; BGB § 556d; BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 875
MDR 2016, 1077
MDR 2016, 7
MietRB 2016, 257
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1349
NVwZ 2016, 6
NVwZ 2016, 7
NZM 2016, 5
NZM 2016, 685
ZIP 2016, 57
ZMR 2016, 749

Einführung des Bestellerprinzips durch den Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt; Beschränken der geschützten Freiheit der Wohnungsvermittler; Erhalt eines Entgelts für die Vermittlungstätigkeit des Wohnungsvermittlers von Wohnungssuchenden

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1015/15

DRsp Nr. 2016/12757

Einführung des Bestellerprinzips durch den Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt; Beschränken der geschützten Freiheit der Wohnungsvermittler; Erhalt eines Entgelts für die Vermittlungstätigkeit des Wohnungsvermittlers von Wohnungssuchenden

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) eingelegt worden ist, zurückgewiesen; soweit sie von dem Beschwerdeführer zu 3) eingelegt worden ist, wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 11; WoVermRG § 2 Abs. 1 S. 2; WoVermRG § 2 Abs. 1a; WoVermRG § 2 Abs. 5; WoVermRG § 3 Abs. 2; WoVermRG § 6 Abs. 1; MietNovG Art. 3 Nr. 1 Buchst. a); BGB § 125 S. 1; BGB § 556d; BGB § 652 Abs. 1;

Gründe

A.