OLG Rostock - Beschluss vom 03.03.2004
3 U 267/03
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 731 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 262
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 58/03

Einführung eines neuen Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz durch Erhebung der Widerklage - Unzulässigkeit des Rechtsmittels

OLG Rostock, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 267/03

DRsp Nr. 2004/10665

Einführung eines neuen Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz durch Erhebung der Widerklage - Unzulässigkeit des Rechtsmittels

»1. Verzichtet der Beklagte in der Berufungsinstanz nach Hinweis auf die der Aufrechnung entgegenstehenden Gesichtspunkte durch den Vorsitzenden des Gerichts auf deren weitere Geltendmachungund macht er den zunächst zur Aufrechnung gestellten Anspruch nunmehr in Form einer Widerklage geltend, so ist damit die Beschwer als Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels entfallen. 2. Die Erhebung der Widerklage (auf Verwendungsersatz) bedeutet die Einführung eines neuen Streitgegenstandes gegenüber Klage ( auf rückständige Miete).«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 731 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger fordert Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.963,95 EURO für die Nutzung eines in B. gelegenen Ladenlokals in den Monaten April 2000 bis Juli 2001. Der Beklagte bestritt die Mietforderung dem Grunde nach; hilfsweise rechnete er mit einem Anspruch auf Verwendungsersatz in Höhe von 4.963,20 EURO sowie mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Kaution (1.601,37 EURO) auf. Das Landgericht verurteilte ihn antragsgemäß.