LG Berlin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 296/06
Eingehungsbetrug durch Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten; Zinsen und Kosten nehmen an der Restschuldbefreiung teil
KG, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 47/08
DRsp Nr. 2009/901
Eingehungsbetrug durch Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten; Zinsen und Kosten nehmen an der Restschuldbefreiung teil
1. Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss in der Lage sein, die Werklohnforderung bei Fälligkeit zu bezahlen. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel und kann er sie sich später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig.2. Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.