KG - Urteil vom 21.11.2008
7 U 47/08
Normen:
InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 105
MDR 2009, 414
NZBau 2009, 444
NZI 2009, 121
ZInsO 2009, 280
ZMR 2009, 202
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 296/06

Eingehungsbetrug durch Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten; Zinsen und Kosten nehmen an der Restschuldbefreiung teil

KG, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 47/08

DRsp Nr. 2009/901

Eingehungsbetrug durch Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten; Zinsen und Kosten nehmen an der Restschuldbefreiung teil

1. Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss in der Lage sein, die Werklohnforderung bei Fälligkeit zu bezahlen. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel und kann er sie sich später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig. 2. Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1;

Tatbestand: