BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 290/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; undes-Angestelltentarifvertrag-Ost Anlage 1b Abschnitt A VergGr. Kr. VI, Kr. VII;
Fundstellen:
DB 2012, 2941
EzA-SD 2012, 13
NZA 2012, 1455
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 82/09
ArbG Halle, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 347/08

Eingruppierung; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 290/10

DRsp Nr. 2012/19990

Eingruppierung; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Orientierungssätze: 1. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 erfolgten Änderung eines Arbeitsvertrages, der vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden ist, kommt es für die Beurteilung, ob eine in der Vertragsänderung enthaltene Verweisungsklausel hinsichtlich ihrer Auslegung als "Neu-" oder "Altvertrag" zu behandeln ist, darauf an, ob die Klausel bei Vereinbarung der Änderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung erfasst jedenfalls dann regelmäßig den TV-L, wenn nur dessen Anwendbarkeit als ein den BAT-O ersetzender Tarifvertrag in Frage steht.