BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 292/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BAT § 22, Anlage 1a VergGr. IVa;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2021/09
ArbG Berlin, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 17668/08

Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 292/10

DRsp Nr. 2012/18873

Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

Orientierungssätze: 1. Soweit einer Fallmanagerin für unter 25jährige in einem Jobcenter die Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung von jungen Erwachsenen mit dem Ziel der (Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit übertragen worden ist, handelt es sich im Regelfall um einen einzigen Arbeitsvorgang, der auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet ist. 2. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.