LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2021
12 Sa 284/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1646/19

Eingruppierung eines Beschäftigten anhand des Parteiwillens bei fehlender tariflicher BestimmungAuslegung eines Arbeitsvertrags anhand eines objektiv generalisierenden MaßstabsEinheitlicher Arbeitsvorgang eines Beschäftigten im Berufsbildungszentrum JVA

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 284/20

DRsp Nr. 2021/5289

Eingruppierung eines Beschäftigten anhand des Parteiwillens bei fehlender tariflicher Bestimmung Auslegung eines Arbeitsvertrags anhand eines objektiv generalisierenden Maßstabs Einheitlicher Arbeitsvorgang eines Beschäftigten im Berufsbildungszentrum JVA

Einzelfall der Eingruppierung eines Beschäftigten in dem Berufsausbildungszentrum in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.01.2020 - 5 Ca 1646/19 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab dem 16.02.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit, ab dem 01.01.2019 Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung (TV-L) zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und dem beklagten Land zu 16 % auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

1. 2.