BAG - Urteil vom 29.06.2011
5 AZR 163/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF i.d.F. vom 22. Oktober 2007) § 1 Abs. 1 Buchst. a, Anlagen 1, 6, 7;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 590/09
ArbG Düsseldorf, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7927/08

Eingruppierung eines Chefarztes in die Entgeltgruppe 15Ü der Anlage 1 des BAT-KF [Bereich: Evangelische Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke - Fassung: 22.10.2007]; Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede mit Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 163/10

DRsp Nr. 2011/17582

Eingruppierung eines Chefarztes in die Entgeltgruppe 15Ü der Anlage 1 des BAT-KF [Bereich: Evangelische Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke - Fassung: 22.10.2007]; Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede mit Bezugnahmeklausel

1. Der BAT-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung hat den BAT-KF in der vorherigen Fassung nicht ersetzt. Es handelt sich um eine neue Fassung des BAT-KF. 2. Enthält der Dienstvertrag eines Chefarztes eine Vereinbarung, wonach sich die Vergütung nach der VerGr. I in der jeweils gültigen Fassung richtet, ist diese dahin auszulegen, dass ab dem 1. Juli 2007 die VerGr I BAT-KF der Entgeltgruppe 15Ü zugeordnet worden ist. 3. Die VerGr. I BAT-KF ist nicht ersatzlos "entfallen", sondern gemäß § 2 Abs 1 der Arbeitsrechtsregelung in die neue Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF übergeleitet worden

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2009 - 9 Sa 590/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2009 - 3 Ca 7927/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;