LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2013
11 Sa 548/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1445/12

Eingruppierung eines kommunalen Angestellten; Auslegung einer Eingruppierungsmitteilung nebst beigefügtem Änderungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 548/12

DRsp Nr. 2013/16001

Eingruppierung eines kommunalen Angestellten; Auslegung einer Eingruppierungsmitteilung nebst beigefügtem Änderungsvertrag

1. Bei der Auslegung eines Arbeitsvertrags oder einer Eingruppierungsmitteilung ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll; eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe kann ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten weiterer Umstände der bloßen Bezeichnung einer Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.