BGH - Urteil vom 25.06.2014
VIII ZR 10/14
Normen:
BGB § 545 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167;
Fundstellen:
MDR 2014, 949
MietRB 2014, 253
NJW 2014, 2568
NZM 2014, 580
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 77/13
AG Kassel, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 3900/12

Einhaltung der Frist für die Erklärung eines Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 10/14

DRsp Nr. 2014/11654

Einhaltung der Frist für die Erklärung eines Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Räume an den Kläger herauszugeben hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 545 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167;

Tatbestand

Der 63-jährige Beklagte ist der Sohn der ursprünglichen Klägerin, die nach der Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus in K. zu, in dem der Beklagte seit seiner Geburt lebt und derzeit zwei Zimmer bewohnt. Eigentümer dieses Einfamilienhauses ist ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Klägerseite fortführt.