BGH - Urteil vom 24.09.1997
XII ZR 234/95
Normen:
BGB §§ 566, 126 ;
Fundstellen:
BB 1998, 288
BGH, HdM Nr. 51
BGHR BGB § 126 Mietvertrag 2
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 5
BGHZ 136, 357
DRsp I(111)238a
DRsp I(133)636c-d
DStR 1997, 1980
JZ 1998, 520
JuS 1998, 266
MDR 1998, 31
NJW 1998, 58
NZM 1998, 25
WuM 1997, 667
ZIP 1997, 2085
ZMR 1998, 12
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Einhaltung der Schriftform bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde

BGH, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen XII ZR 234/95

DRsp Nr. 1997/9625

Einhaltung der Schriftform bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde

»a) Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. b) § 566 BGB stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.«

Normenkette:

BGB §§ 566, 126 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie zur Untervermietung berechtigt und die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist.

Mit Vertrag vom 23.9.1993 mietete die Klägerin von dem Beklagten gewerbliche Räume zur Nutzung als Imbiß- oder Gaststätte für die Dauer von zunächst fünf Jahren.

Bei dem von den Parteien verwendeten Vertragsvordruck handelt es sich um einen im Schreibwarenhandel erhältlichen Formularsatz mit der Bezeichnung "Mietvertrag für gewerbliche Räume und Garagen". Er besteht im ursprünglichen Zustand aus einem Deckblatt mit Ausfüllhinweisen und drei durchpaginierten, beidseitig bedruckten Blättern, die jeweils mit einem selbstdurchschreibenden Doppel unterlegt und mit diesem durch eine perforierte Kopfleiste verbunden sind.