OLG Dresden - Beschluss vom 25.08.2015
5 U 1057/15
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 578 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 242; ZPO § 712; ZPO § 714;
Fundstellen:
MDR 2015, 1226
MietRB 2016, 7
ZMR 2015, 11
ZMR 2016, 27
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3210/14

Einhaltung der Schriftform bei Nutzung nicht im Mietvertrag aufgeführter AußenflächenTreuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel durch den GrundstückserwerberVollstreckungsschutz im Berufungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 5 U 1057/15

DRsp Nr. 2015/16998

Einhaltung der Schriftform bei Nutzung nicht im Mietvertrag aufgeführter Außenflächen Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel durch den Grundstückserwerber Vollstreckungsschutz im Berufungsverfahren

Es stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform gemäß § 550 S. 1, 578 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß über die in der Vertragsurkunde genannten 320 qm im Gebäude hinaus mehr als 900 qm um das Gebäude herum nutzt, die für die Durchführung des Mietzweckes durch den Mieter von erheblicher Bedeutung sind. Der Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel kann dem Grundstückserwerber gegenüber nicht erhoben werden, wenn die schwere Treuepflichtverletzung dem ursprünglichen Vertragspartner anzulasten ist. Die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB beträgt bei Gewerberaummietverträgen regelmäßig mehrere Monate bis zu einem halben Jahr. Der nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellte Schutzantrag nach § 712 ZPO kann wegen der Regelung in § 714 ZPO nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig, 2. Zivilkammer, vom 23.06.2015 (2 O 3210/14) wird zurückgewiesen.